POSTLV 2012 – postlv_2012
Eingangsformel –
§ 1 – Geltungsbereich, Grundsätze
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem B…
§ 2 – Gestaltung der Laufbahnen
§ 3 – Qualifizierung bei Laufbahnwechsel
§ 4 – Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 5 – Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
§ 6 – Beurteilung und Beförderung
(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftig…
§ 7 – Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, normal normal abweichend von § 38 Absat…
§ 8 – Überleitungs- und Übergangsvorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 fest…